anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
- smartie
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anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Wurde im Freundeskreis nach einem Blitzer vom Gericht angeordnet, da der Halter meint, er war's nicht. Fahrer trägt zufällig den gleichen Helm wie im Avatar und Sonnenbrille.
Hat jmd Erfahrung mit sowas?
Danke für Eure lösungsorientierten Kommentare!
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Man darf alles. Man darf sich nur nicht erwischen lassen.
- Mr. Polish
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Du meinst, es wurde jemand geblitzt, der den gleichen Helm und die gleiche Brille trug wie in Deinem Avatar? Oder war´s etwa das selbe?
Ich hab nur mal ein Blitzerfoto von einem gesehen, der in etwa meine Statur hatte und einen schwarzen Helm mit Atemabweiser trug, so wie ich früher auch immer. Das Foto wollte ich sehen, weil ich ganz sicher sein wollte, daß da nicht zufällig auch noch das gleiche Kennzeichen abgelichtet war wie das, daß ich auf meiner XT hatte.
Da dies nicht der Fall war und ich mich auf Nachfrage überhaupt nicht wiedererkannt habe, wurde die Anzeige fallengelassen. Die Qualität des Fotos fand ich trotzdem sehr beeindruckend, so daß ich mir auch vorstellen könnte, daß man da mehr hätte draus machen können...
Viel Glück,
Fabi

Ich hab nur mal ein Blitzerfoto von einem gesehen, der in etwa meine Statur hatte und einen schwarzen Helm mit Atemabweiser trug, so wie ich früher auch immer. Das Foto wollte ich sehen, weil ich ganz sicher sein wollte, daß da nicht zufällig auch noch das gleiche Kennzeichen abgelichtet war wie das, daß ich auf meiner XT hatte.
Da dies nicht der Fall war und ich mich auf Nachfrage überhaupt nicht wiedererkannt habe, wurde die Anzeige fallengelassen. Die Qualität des Fotos fand ich trotzdem sehr beeindruckend, so daß ich mir auch vorstellen könnte, daß man da mehr hätte draus machen können...
Viel Glück,
Fabi
Es ist nicht alles Gold was glänzt;-)
- smartie
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Ich habe mal weiter zu dem Thema recherchiert und folgendes gefunden. Insbesondere Punkt 5. macht Mut. 1. und 2. war nicht relevant, daher nicht einkopiert.
3. Prinzip
Die Identifikation gründet auf dem Prinzip der Ähnlichkeit. Sie wird im allgemeinen ganzheitlich und rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es bei der Entscheidung zwischen identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur Prägnanz gibt, d.h. zu einer Polarisierung zwischen den beiden Möglichkeiten. Beim wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen werden diese drei Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Prägnanztendenz vermieden. Es werden vielmehr möglichst detaillierte Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und nicht unbedingt schnell durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der Ähnlichkeitseinschätzung möglich.
4. Rechtsgrundlagen
Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche Grundfähigkeit. Insofern ist die Identifikation von Personen normaler Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und prozessualer Beweisaufnahme. Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches Identitätsgutachten geboten. Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der Ermittlungsgrundsatz gilt. Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Somit sind besonders hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische Übernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine Hauptursache von Fehlurteilen ist. Dies ist 1985 vom Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter bekräftigt worden; in einem einstimmig ergangenen Beschluss wurde eine Strafsache an das zuständige Landgericht zurück verwiesen, weil ein beantragtes Identitätsgutachten nicht eingeholt worden war. Heute gibt es eine Fülle von weiteren Entscheidungen, die Methodenelemente wie Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008).
Des Weiteren gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), d.h. das Gericht darf keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben. Diese Zweifel entfallen, sobald das Gericht die Täterschaft aufgrund des wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als erwiesen ansieht.
5. Geräte
Bei Tatbildern (Bezugsbildern) sollte immer auf eine optimale Reproduktion geachtet werden. Die Vergleichsbilder sollten dem Tatbild in allen technischen Größen entsprechen. Besonders wichtig ist die Übereinstimmung in der Blickrichtung auf den Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. Auch bei Tatbildern, die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die Vergleichsbilder so aufzunehmen. Die Erkennbarkeit von Merkmalen kann durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem Merkmal oder Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der Form eingeschätzt. Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen Medien vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer Person. Beim Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet werden: so sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten genutzt werden, auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der ursprünglichen Überwachungskamera, während bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten weniger aufwändig vorgegangen werden kann. Beim Einsatz technischer Mittel sind in einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich, insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist.
6. Merkmale
Grundsätzlich werden alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf den verglichenen Bildern erkennbar sind. Unter Merkmal werden dabei feine zwei- bzw dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der Regel sind solche Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile aufzulösen. Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch den einzelnen Merkmalen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen, Nase, Mund und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. Neben solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch persönlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. Eine a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bevölkerungshäufigkeit der morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. Als Merkmal gilt nicht zB Nasenform (das ist eher ein übergeordneter Merkmals-komplex), sondern detaillierter zB die Form des Nasenrückens, dann weiter dessen Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc. Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen großräumigen (groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen, spezifischen) Merkmalen. Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben, erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.
7. Merkmalsausprägungen
Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform kann Ausprägungen (Prägungen) wie konvex, konkav, wellig oder gerade haben. Die Verteilung in der Bevölkerung ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering ist. Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die Häufigkeit kaum eine Rolle. Die meisten Merkmalsausprägungen verändern sich mit Reifung und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet werden. Außerdem können Merkmale durch Mimik oder Kosmetik verändert, in Folge von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische Einschränkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.
8. Begutachtung
Ein schriftliches Gutachten ist gegenüber einem rein mündlichen vorzuziehen. Ist eine mündliche Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden, sorgfältigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren Merkmale. Es ist nützlich, jedoch nicht unerlässlich, im Gutachten die Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. Unerlässlich ist dagegen die vollständige Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten Fall beurteilbar sind. Die einzelnen Merkmalsausprägungen sind detailliert zu beschreiben; dies dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für oder gegen eine Identität und der juristischen wie sachlichen Überprüfbarkeit. Dabei wird die übliche und veröffentlichte anthropologische Nomenklatur verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen Begriffe. Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. Auch Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. Die Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und die Annahmen zB zur Bildinterpretation, Merkmalsausprägung oder Merkmalshäufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen. Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte berücksichtigt werden, dass das Gutachten auch von anthropologischen Laien verstanden werden muss.
9. Vorauswahl
Für den Fall, dass Verdächtige wegen ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten Täter gefunden bzw benannt wurden, wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus der Bevölkerung vorgenommen. Folglich ist jeder der Benannten dem Täter ähnlich, und die Beurteilung der Ähnlichkeit mit Hilfe der Häufigkeit von Merkmalen in der Bevölkerung muss verändert werden: unähnlichen Merkmalen wird ein stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie die Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne Vorauswahl. Wichtig ist auch die Ähnlichkeit in unauffälligen Einzelheiten, insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen keine Rolle gespielt haben dürften.
Für das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschränkung, dass Gesichter oft nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. Nur für diese Merkmale gilt dann die Vorauswahl. Auch liegt eine nur eingeschränkte Vorauswahl vor, wenn innerhalb einer Familie gesucht worden ist.
10. Vorbehalte
Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen Blutsverwandten des Verdächtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. Der Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. Sollte doch ein Verwandter in Frage kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den Gutachter aufzunehmen.
Eine Identitätsprüfung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine Veränderung des Aussehens stattgefunden hat, die auf dem Bilddokument nicht erkennbar ist. Wenn dem Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist der Vorbehalt zu erheben, dass das Bild tatsächlich die beanspruchte Person abbildet.
11. Wahrscheinlichkeit
Stets wird die Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. Sie ist abhängig von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren Häufigkeit in der Bevölkerung. Regeln der Mindestzahl von notwendigen Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen: Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekräftiger sein als Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass einige Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. Viele morphologische Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann schätzt sie der Gutachter ein. Für das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach Schwarzfischer Prädikatsklassen verwenden:
Identität praktisch erwiesen
Identität höchst wahrscheinlich
Identität sehr wahrscheinlich
Identität wahrscheinlich
Identität nicht entscheidbar
Nichtidentität wahrscheinlich
Nichtidentität sehr wahrscheinlich
Nichtidentität höchst wahrscheinlich
Nichtidentität praktisch erwiesen
Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach Schwarzfischer bzw Hummel. Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa die fünf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.
Vom Prinzip her ist der Identitätsausschluss einfacher als die Identitätsfeststellung: bereits ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu werten. Aber auch dort ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisgültigkeit einzuschätzen, weil die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen unterschiedlich ist, weil Merkmale sich verändern können und weil sie verändert werden können.
12. Gutachter
Die Ausbildungsgrundlage für einen Identitätsgutachter ist die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie einschließlich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit, Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation und schließlich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen.
Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch ausdrücklich zu formulieren. Die allgemeinen Anforderungen an einen Gutachter gelten auch für das Gebiet der Identifikation: er muss sich stets seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit höchster Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schließen und vollkommen unabhängig bleiben (Bayerlein 2002).
Die Mitglieder der Agib, die Gutachten erstatten, werden in der Netzseite aufgeführt. Neue Mitglieder werden nach Prüfung aufgenommen. Das Verfahren für die Neuaufnahme wie auch die Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im Konsens der Gutachter. Für die laufende Qualitätssicherung wird ein Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet.
3. Prinzip
Die Identifikation gründet auf dem Prinzip der Ähnlichkeit. Sie wird im allgemeinen ganzheitlich und rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es bei der Entscheidung zwischen identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur Prägnanz gibt, d.h. zu einer Polarisierung zwischen den beiden Möglichkeiten. Beim wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen werden diese drei Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Prägnanztendenz vermieden. Es werden vielmehr möglichst detaillierte Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und nicht unbedingt schnell durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der Ähnlichkeitseinschätzung möglich.
4. Rechtsgrundlagen
Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche Grundfähigkeit. Insofern ist die Identifikation von Personen normaler Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und prozessualer Beweisaufnahme. Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches Identitätsgutachten geboten. Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der Ermittlungsgrundsatz gilt. Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Somit sind besonders hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische Übernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine Hauptursache von Fehlurteilen ist. Dies ist 1985 vom Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter bekräftigt worden; in einem einstimmig ergangenen Beschluss wurde eine Strafsache an das zuständige Landgericht zurück verwiesen, weil ein beantragtes Identitätsgutachten nicht eingeholt worden war. Heute gibt es eine Fülle von weiteren Entscheidungen, die Methodenelemente wie Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008).
Des Weiteren gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), d.h. das Gericht darf keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben. Diese Zweifel entfallen, sobald das Gericht die Täterschaft aufgrund des wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als erwiesen ansieht.
5. Geräte
Bei Tatbildern (Bezugsbildern) sollte immer auf eine optimale Reproduktion geachtet werden. Die Vergleichsbilder sollten dem Tatbild in allen technischen Größen entsprechen. Besonders wichtig ist die Übereinstimmung in der Blickrichtung auf den Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. Auch bei Tatbildern, die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die Vergleichsbilder so aufzunehmen. Die Erkennbarkeit von Merkmalen kann durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem Merkmal oder Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der Form eingeschätzt. Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen Medien vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer Person. Beim Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet werden: so sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten genutzt werden, auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der ursprünglichen Überwachungskamera, während bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten weniger aufwändig vorgegangen werden kann. Beim Einsatz technischer Mittel sind in einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich, insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist.
6. Merkmale
Grundsätzlich werden alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf den verglichenen Bildern erkennbar sind. Unter Merkmal werden dabei feine zwei- bzw dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der Regel sind solche Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile aufzulösen. Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch den einzelnen Merkmalen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen, Nase, Mund und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. Neben solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch persönlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. Eine a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bevölkerungshäufigkeit der morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. Als Merkmal gilt nicht zB Nasenform (das ist eher ein übergeordneter Merkmals-komplex), sondern detaillierter zB die Form des Nasenrückens, dann weiter dessen Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc. Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen großräumigen (groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen, spezifischen) Merkmalen. Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben, erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.
7. Merkmalsausprägungen
Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform kann Ausprägungen (Prägungen) wie konvex, konkav, wellig oder gerade haben. Die Verteilung in der Bevölkerung ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering ist. Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die Häufigkeit kaum eine Rolle. Die meisten Merkmalsausprägungen verändern sich mit Reifung und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet werden. Außerdem können Merkmale durch Mimik oder Kosmetik verändert, in Folge von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische Einschränkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.
8. Begutachtung
Ein schriftliches Gutachten ist gegenüber einem rein mündlichen vorzuziehen. Ist eine mündliche Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden, sorgfältigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren Merkmale. Es ist nützlich, jedoch nicht unerlässlich, im Gutachten die Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. Unerlässlich ist dagegen die vollständige Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten Fall beurteilbar sind. Die einzelnen Merkmalsausprägungen sind detailliert zu beschreiben; dies dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für oder gegen eine Identität und der juristischen wie sachlichen Überprüfbarkeit. Dabei wird die übliche und veröffentlichte anthropologische Nomenklatur verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen Begriffe. Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. Auch Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. Die Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und die Annahmen zB zur Bildinterpretation, Merkmalsausprägung oder Merkmalshäufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen. Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte berücksichtigt werden, dass das Gutachten auch von anthropologischen Laien verstanden werden muss.
9. Vorauswahl
Für den Fall, dass Verdächtige wegen ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten Täter gefunden bzw benannt wurden, wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus der Bevölkerung vorgenommen. Folglich ist jeder der Benannten dem Täter ähnlich, und die Beurteilung der Ähnlichkeit mit Hilfe der Häufigkeit von Merkmalen in der Bevölkerung muss verändert werden: unähnlichen Merkmalen wird ein stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie die Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne Vorauswahl. Wichtig ist auch die Ähnlichkeit in unauffälligen Einzelheiten, insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen keine Rolle gespielt haben dürften.
Für das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschränkung, dass Gesichter oft nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. Nur für diese Merkmale gilt dann die Vorauswahl. Auch liegt eine nur eingeschränkte Vorauswahl vor, wenn innerhalb einer Familie gesucht worden ist.
10. Vorbehalte
Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen Blutsverwandten des Verdächtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. Der Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. Sollte doch ein Verwandter in Frage kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den Gutachter aufzunehmen.
Eine Identitätsprüfung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine Veränderung des Aussehens stattgefunden hat, die auf dem Bilddokument nicht erkennbar ist. Wenn dem Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist der Vorbehalt zu erheben, dass das Bild tatsächlich die beanspruchte Person abbildet.
11. Wahrscheinlichkeit
Stets wird die Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. Sie ist abhängig von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren Häufigkeit in der Bevölkerung. Regeln der Mindestzahl von notwendigen Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen: Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekräftiger sein als Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass einige Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. Viele morphologische Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann schätzt sie der Gutachter ein. Für das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach Schwarzfischer Prädikatsklassen verwenden:
Identität praktisch erwiesen
Identität höchst wahrscheinlich
Identität sehr wahrscheinlich
Identität wahrscheinlich
Identität nicht entscheidbar
Nichtidentität wahrscheinlich
Nichtidentität sehr wahrscheinlich
Nichtidentität höchst wahrscheinlich
Nichtidentität praktisch erwiesen
Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach Schwarzfischer bzw Hummel. Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa die fünf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.
Vom Prinzip her ist der Identitätsausschluss einfacher als die Identitätsfeststellung: bereits ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu werten. Aber auch dort ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisgültigkeit einzuschätzen, weil die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen unterschiedlich ist, weil Merkmale sich verändern können und weil sie verändert werden können.
12. Gutachter
Die Ausbildungsgrundlage für einen Identitätsgutachter ist die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie einschließlich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit, Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation und schließlich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen.
Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch ausdrücklich zu formulieren. Die allgemeinen Anforderungen an einen Gutachter gelten auch für das Gebiet der Identifikation: er muss sich stets seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit höchster Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schließen und vollkommen unabhängig bleiben (Bayerlein 2002).
Die Mitglieder der Agib, die Gutachten erstatten, werden in der Netzseite aufgeführt. Neue Mitglieder werden nach Prüfung aufgenommen. Das Verfahren für die Neuaufnahme wie auch die Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im Konsens der Gutachter. Für die laufende Qualitätssicherung wird ein Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet.
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- Frank M
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
lustig finde ich in dem Zusammenhang deine Signatur.
Wenn der "Halter aus dem Freundeskreis" sicher nicht gefahren ist, sollte er wohl das volle Spektrum des Gutachtens ausnutzen (Bilder nachstellen etc.).
Andernfalls hat er halt Mist gebaut, war so blöd sich erwischen zu lassen und sollte nun auch dafür gerade stehen und die staatliche Ohrfeige in Empfang nehmen.

Wenn der "Halter aus dem Freundeskreis" sicher nicht gefahren ist, sollte er wohl das volle Spektrum des Gutachtens ausnutzen (Bilder nachstellen etc.).
Andernfalls hat er halt Mist gebaut, war so blöd sich erwischen zu lassen und sollte nun auch dafür gerade stehen und die staatliche Ohrfeige in Empfang nehmen.
- smartie
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Die Ohrfeige ist nicht das Thema bei dem ansonsten sehr regeltreuen Kandidaten. Das Problem ist hier auf dem Land das Fahrverbot für einen Selbstständigen und eine berufliche Abhängigkeit vom PKW.
Zudem war das wohl ein Blitzer, der nicht an einer Schule oder einem Kindergarten stand, sondern in einem dünn besiedelten Gebiet, Landstraße, Ortsausgang. Von Ort kann man eigentlich gar nicht sprechen...
Zudem war das wohl ein Blitzer, der nicht an einer Schule oder einem Kindergarten stand, sondern in einem dünn besiedelten Gebiet, Landstraße, Ortsausgang. Von Ort kann man eigentlich gar nicht sprechen...
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- Struppi
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Die Ohrfeige ist nicht das Thema bei dem ansonsten sehr regeltreuen Kandidaten. Das Problem ist hier auf dem Land das Fahrverbot für einen Selbstständigen und eine berufliche Abhängigkeit vom PKW.
Zudem war das wohl ein Blitzer, der nicht an einer Schule oder einem Kindergarten stand, sondern in einem dünn besiedelten Gebiet, Landstraße, Ortsausgang. Von Ort kann man eigentlich gar nicht sprechen...
Interessant finde ich, daß der Selbstständige meint, ausserhalb von Schulen und Kindergärten, dürfte er den Hahn soweit aufmachen bis in den Bereich eines Fahrverbots

Kopfschüttelnde Grüsse
Struppi
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit.
- Mr. Polish
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Wie lange soll das Fahrverbot denn dauern? Als Selbstsändiger kann/muß man dann halt den Urlaub so einrichten, daß auf den Lappen verzichten kann...Das Problem ist hier auf dem Land das Fahrverbot für einen Selbstständigen und eine berufliche Abhängigkeit vom PKW...
Gruß, Fabi
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- seefreedo
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Moin
Mich nerven z.B. diese "Flitzerblitzer" - Warnungen im Radio
Und das alle Schnellfahrer, obwohl sie sonst Normalbürger sind, meinen da mal den "Outlaw" raushängen lassen zu dürfen
Es gibt Regeln und an die hat man sich halt zu halten
Es ist keine "Abzocke" wenn man sich nicht an die Regeln gehalten hat
Es ist ein Verkehrsverstoß 
Matthias
Mich nerven z.B. diese "Flitzerblitzer" - Warnungen im Radio

Und das alle Schnellfahrer, obwohl sie sonst Normalbürger sind, meinen da mal den "Outlaw" raushängen lassen zu dürfen


Es gibt Regeln und an die hat man sich halt zu halten



Matthias
Alles wird perfekt 

- smartie
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Also - es waren wohl knapp über 80. Der betroffene Familienvater hat Null Punkte in Flensburg und fährt seit 21 Jahren unfallfrei.
Der Blitzer stand an einer wenig befahrenen Landstraße, wo am Horizont ein Paar Bauernhöfe waren. Das "Ambiente" war wohl nicht "geschlossene Ortschaft". Und zack! passiert sowas. Von "Rasen" kann man dann wohl nicht sprechen, geschweige denn von "Outlaw". Mit dem Motorrad sowieso nicht.
Der Blitzer stand an einer wenig befahrenen Landstraße, wo am Horizont ein Paar Bauernhöfe waren. Das "Ambiente" war wohl nicht "geschlossene Ortschaft". Und zack! passiert sowas. Von "Rasen" kann man dann wohl nicht sprechen, geschweige denn von "Outlaw". Mit dem Motorrad sowieso nicht.
- Struppi
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
"Knapp" über 80 gibt in der geschlossenen Ortschaft(50km/h) noch kein Fahrverbot
es ei denn, es war ne 30er Zone
und damit wäre es dann auch kein Vekehrsverstoss mehr sondern erfüllt schon den Tatbestand der Straftat
Gruss Struppi




Gruss Struppi
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit.
- sixtyfour
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Da bist du aber nicht hinreichend informiert, mein Lieber:"Knapp" über 80 gibt in der geschlossenen Ortschaft(50km/h) noch kein Fahrverbot![]()
ab 31 km/h ist (nach Abzug der Toleranz) innerorts die Pappe für einen Monat wech. Plus 3 Punkte plus 160 Steine.
Nurmalso.
http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/ ... gkeit.html
Warum konsumieren? Ich mag meinen alten Kram!
___
halbe Sachen sind der sichere Weg zu einem unerfüllten Leben: http://hlx500.de
___
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- Merry
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Wenn man shice baut, sollte Mann auch gefälligst die Eier haben, dafür geradezustehen.
Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten?
Da krieg ich das Kotzen! Unsere Gerichte haben wichtigeres zu tun, als sich mit so ner Kacke auseinanderzusetzen!
Sorry, das musste raus.
Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten?
Da krieg ich das Kotzen! Unsere Gerichte haben wichtigeres zu tun, als sich mit so ner Kacke auseinanderzusetzen!
Sorry, das musste raus.
Gruß, Merry
Kann Spuren von Senf enthalten
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- smartie
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Wie die Sache ausging? Der Kandidat wurde mit einem ziemlich holprigen Gutachten identifiziert. Der Richter verwechselte trotz des vorliegenden Bildes Mandanten und Rechtsanwalt. Nachdem die Gutachterin den Saal verlassen hatte, verkündete der Richter das Urteil. 1 Monat Fahrverbot nur für Motorräder, Dosen dürfen weiter bewegt werden. Der Kandidat durfte den Monat für das Fahrverbot innerhalb einer Frist von 4 Monaten frei wählen. In der Zeit bekommt er einen provisorischen, "reduzierten" Führerschein. Danke Herr Richter!
Man darf alles. Man darf sich nur nicht erwischen lassen.
- Mr. Polish
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Re: anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten ??
Das ist aber hart, wenn man ausgerechnet im Winter einen Monat lang nicht mit dem Motorrad fahren darf
Ich drück Dir die Daumen, dass Du diese Zeit der seelischen Grausamkeit ohne Spätschäden überstehst.
Gruss, Fabi

Ich drück Dir die Daumen, dass Du diese Zeit der seelischen Grausamkeit ohne Spätschäden überstehst.

Gruss, Fabi
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