Das hier habe ich ergoogelt:
Parken
Weil Parkraum in den Städten mittlerweile immer mehr zur Mangelware wird, wird auch bei falsch geparkten Motorrädern immer häufiger abkassiert. So kann das Parken auf dem Bürgersteig mit 10,- DM Bußgeld geahndet werden (Amtsgericht Bonn), allerdings nur solange es niemanden behindert. Höher kann das Bußgeld für in Fußgängerzonen geparkte Zweiräder ausfallen. Der Fahrer muß hier mit bis zu 80,- DM rechnen (Amtsgericht Ludwigsburg).
Viele wissen gar nicht, daß auch für Zweiradfahrer Parkscheiben- und Parkscheinpflicht gilt.
So müssen im Zweifelsfall die Parkscheibe oder der Parkschein mit Klebestreifen an Verkleidungsscheibe oder Scheinwerfer befestigt werden. Das führt sogar soweit, daß der Fahrer auf das Parken verzichten muß, wenn der Parkschein nicht am Motorrad befestigt werden kann (Oberlandesgericht Düssel-dorf). Werden Parkschein oder Parkscheibe dann allerdings gestohlen, so muß der Fahrer aber nicht die Folgen tragen, obgleich sich natürlich sofort die Frage nach der Beweismöglichkeit des Fahrers stellt, daß er Schein oder Scheibe verwendet hat.
Sogar die Stellrichtung parkender Motorräder ist reglementiert. So dürfen auf einem Längsparkstreifen, quasi parallel zur Straße, keine Zweiräder quer oder schräg zur Fahrbahn aufgestellt werden, da sie sonst zum Hindernis werden können (KammergerichtBerlin).
Sind Parkplätze wie so häufig mir Parkuhren ausgestattet, so dürfen zwar bis zu drei Motorräder innerhalb der Parkfeldbegrenzung
parken, aber nur einer muß die Parkuhr bedienen. Leider bekommen aber alle drei ein Knöllchen, wenn die Parkuhr abgelaufen ist.
Das führt sogar soweit, daß eine Stunde nach dem Ablauf der Parkuhr die Zweiräder abgeschleppt werden dürfen. Ist die Parkuhr
defekt, so darf nur bis zur ausgewiesenen Höchstparkzeit gehalten werden, allerdings nur mit einer Parkscheibe (Oberlandesgericht
Saarbrücken). Wird dann diese Höchstparkzeit um mehr ale eine Stunde überschritten, kann auch hier der Abschleppwagen zum
Einsatz kommen (Oberverwaltungsgericht Hamburg).
Geschützt werden Motorradfahrer allerdings vor Autofahrern, die zur Selbsthilfe greifen und ein abgestelltes Zweirad einfach wegschieben, weil sie sich dadurch behindert fühlen. Fällt die Maschine dabei um oder wird beschädigt, haftet er bzw. seine Privathaftpflicht-versicherung für den entstandenen Schaden. Auf ausgewiesenen Parkplätzen gilt nicht zwingend die Straßenverkehrsordnung (rechts vor links). Vielmehr ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 der StVO anzuwenden. So werden Schäden im Zweifelsfall im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Fährt jemand allerdings auf ein stehendes Fahrzeug auf, so muß er in aller Regel für den ganzen Schaden aufkommen. Von all diesen Fallen abgesehen, haben Motorradfahrer selten Probleme, ein geeignetes Parkplätzchen zu finden. Nur wer andere, auch laufende Fußgänger, behindert, kann auf wenig Gnade bei der Obrigkeit hoffen.
Aus:
http://www.hahnpage.de/html/Motorrad/urteile.htm
Ingo