Beitragvon Kolli » Mi Okt 12, 2011 13:18
Das steht hier:
§ 29 Abs. 1 StVZO:
"Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen [...] haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten [...] in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."
Die periodische Zwangsprüfung aller Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Vorschriftsmäßigkeit bezieht sich damit ausnahmslos auf ALLE angemeldeten Fahrzeuge, die ein amtlichen Kennzeichen führen müssen.
Nichtbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung (z.B. Abstellen auf Privatgrund) berührt die Vorführpflicht nicht.
Quellen: OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.
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> gerne werden bei der HU die PKW Anhänger vergessen,steht in der Ecke und kein Mensch schaut auf die Plakette. Willst Du den dann mit abgelaufener HU abmelden kommt als erstes die Ordnungswidrigkeit von der Zulassungsstelle<
Gruß
Markus
Geht nicht, gibt es nicht.